Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 57 Beweisaufnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/57#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. §§ 27, 28 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/57#abs-2 (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Die Beamtin oder der Beamte ist gleichzeitig mit der Zustellung über die Folgen einer Fristversäumung (Satz 3) zu belehren. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/57#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. Für Letztere gelten die §§ 55, 72 der Strafprozessordnung zum Schutz vor einer etwaigen disziplinarischen Verfolgung entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 57 LDG NRW →
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- BVerwG, 06.09.2017 – 2 B 2.17Zitiert von 3
- BVerwG, 13.11.2017 – 2 B 21.17
- BVerwG, 01.08.2013 – 2 B 77.12Zitiert von 7
- BVerwG, 08.03.2019 – 2 B 75.18Bindung des Disziplinargerichts an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 11.06.2014 – 2 B 3.13Zitiert von 7
- BVerwG, 05.04.2013 – 2 B 79.11Zitiert von 30
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