Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 44
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/44#abs-1 (1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/44#abs-2 (2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/44#abs-3 (3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/44#abs-4 (4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 44 LBG →
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Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 13.08.2004 – 4 K 24/04
- VG Freiburg, 19.06.2023 – 6 K 248/23
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2010 – 12 K 1310/08Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 – 4 S 2158/07Zitiert von 3
- BVerfG, 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98Normbestätigungsverfahren: Beihilfefähigkeit von WahlleistungenZitiert von 278
- BVerwG, 19.07.2012 – 5 C 1/12Beihilfe bei fehlendem Nachweis einer Krankenversicherung; fehlende Rechtsgrundlage für LeistungsausschlussZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2025 – 4 S 971/24Zitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – L 3 U 4/23
- OVG Schleswig, 15.08.2024 – 2 MB 3/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.