Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2003 – III ZR 217/02
- VG Freiburg, 05.12.2013 – 1 K 2463/11Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.07.2004 – 2 B 11152/04Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 07.10.2002 – 2 L 3361/02
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2016 – 4 S 212/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 13.12.2011 – 2 K 8712/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/42#abs-1 (1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/42#abs-2 (2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.