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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1966, S. 653

BGBl. 1966 I S. 653 · 9.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1966, Seite 653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 653
                                                                                    Teil I
  1966                          Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1966
    Tag                                                                                Inhalt
               653

Z1997 A
      Nr. 52
       Seite
  29. 11. 66   Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände-
               rungsgesetz LBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    ßundesgesetzbl. Jll 54-3, 57-1, 54-3/1
  29. 11. 66    Verordnung über Flugfunkzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                           Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . .

                                            Gesetz
               zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
                               (Viertes Änderungsgesetz LBG)
                                                                      Vom 29. November 1966

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz teschlossen:

                                 Artikel 1
  Das Gesetz über die Landbeschaffung für Auf-
gaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
(Drittes Änderungsgesetz LBG) vom 23. Dezember                                                 3.
1963 (Bundesgesetzbl. J S. 1012), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 ange-
  fügt:
   ,.6. zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtun-
       gen der Verteidigung, weil die benutzten
       Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen
       benötigt werden, für die eine Enteignung
       nach anderen Gesetzen zulässig wäre."
2. § 37 erhält folgende Fassung:

                                       ,,§ 37
     (1) Einigen sich die Beteiligten über den Uber-
  gang oder die Belastung des Eigentums an dem
  zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12
  Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und
  über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat
  die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über
  die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß
  den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 ent-
  sprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unter-
  schreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer
  öffentlich beglaubigten Vollmacht.
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    (2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht
  einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A
  und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie
  Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
    (3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A
  oder über Teil A und B je gesondert, so sind die
  Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; so-
  weit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Ver-
  fahren fortgesetzt."
§ 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

   ,, (2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz
  eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausfüh-
  rung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen
  Gründen erforderlich, so kann die Enteignungs-
  behörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
  a) Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfecht-
     bar geworden ist,
  b) der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt
     oder unter Verzicht auf das Recht der Rück-
     nahme zulässigerweise hinterlegt worden ist
     oder, wenn durch schriftliche Erklärung des
     Betroffenen oder durch Urkunden der Deut-
     schen Bundespost oder eines Geldinstituts
     nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zah-
     lung verweigert wird,
  c) der Unterschiedsbetrag zwischen dem An-
     erkenntnisbetrag und dem festgesetzten Ent-
     schädigungsbetrag hinterlegt ist.
  An die Stelle der Voraussetzungen nach den
  Buchstaben b und c tritt bei einer Naturalwert-
  rente die nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes
  erteilte Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-
  gemäß."
BGBl. 1966, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654
654                               Bundesgesetzblatt,

4. An die Stelle des § 64 Abs. 3 Satz 1 treten fol-
   gende Sätze:
   ,,Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge-
  nannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme
  vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember
  1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne
  des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem
  Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt
  werden und besteht der Bedarf, insbesondere
  wegen der Verpflichtungen des Bundes aus
  Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-
  Truppenstatut fort, so hat die Enteignungs-
  behörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen
  Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen
  sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in
  dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Er-
  geht ein solcher Beschluß, so kann der Eigen-
  tümer die unverzügliche Durchführung der Ent-
  eignung beantragen. Uber diesen Antrag ist
  binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitz-
  einweisung steht dem Angebot der Besitzüber-
  tragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der so-
  fortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge
  gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn
  der Bedarf fortfällt."

                     Artikel 2
   Artikel 19 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
vorn 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer
Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom
3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-
barungen} vorn 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II
S. 1183} erhält folgende Fassung:

  ,,Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaf-
  fungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4
  des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf
  dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände-
Jahrgang 1966, Teil I

    rungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bun-
    desgesetzbl. I S. 653) Anwendung findet, gilt die
    fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. De-
    zember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im
    Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes.
    Kann in einem Einzeltall bis zu diesem Zeitpunkt
    die Enteignung nicht durchgeführt werden und
    besteht der Bedarf für Verteidigungszwecke, ins-
    besondere wegen der Verpflichtungen des Bundes
    aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-
    Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde
    auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde,
    der zwei Monate vorher eingegangen sein soll,
    die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem not-
    wendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein
    solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die un-
    verzügliche Durchführung der Enteignung be-
    antragen. Dber diesen Antrag ist binnen sechs
    Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung
    steht dem Angebot der Besitzübertragung im
    Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hin-
    sichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkennt-
    nisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzu-
    heben, wenn der Bedarf für Verteidigungszwecke
    fortfällt."
                        Artikel 3
    Das Gesetz zur Ergänzung des § 64 des Land-
  beschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bun-
  desgesetzbl. I S. 990}, Artikel 2 des Gesetzes zur
  Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der
  Landbeschaffung vom 23. Dezember 1960 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1078} und das Gesetz zur Änderung
  von Vorschriften auf dem Gebiet der Land-
  beschaffung vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetz-
  blatt I S. 1012} werden aufgehoben.

                        Artikel 4
    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
  1966 in Kraft.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                           Bonn, den 29. November 1966
                                        Der Bundespräsident
                                              Lübke
                                     Für den Bundeskanzler
                                 Der Bundesminister für Verkehr
                                            Seebohm

                                  Der Bundesminister
                                             Lücke

                                  Der Bundesminister
                                           Dr.Jaeger

des Innern

der Justiz
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schmücker
                             Der Bundesminister der Verteidigung
                                        von Hassel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1966 I S. 653. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 27d1e51e8df47220….