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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1966, S. 653
BGBl. 1966 I S. 653 · 9.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1966 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1966
Tag Inhalt
653
Z1997 A
Nr. 52
Seite
29. 11. 66 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände-
rungsgesetz LBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ßundesgesetzbl. Jll 54-3, 57-1, 54-3/1
29. 11. 66 Verordnung über Flugfunkzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
(Viertes Änderungsgesetz LBG)
Vom 29. November 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz teschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Landbeschaffung für Auf-
gaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
(Drittes Änderungsgesetz LBG) vom 23. Dezember 3.
1963 (Bundesgesetzbl. J S. 1012), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt:
,.6. zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtun-
gen der Verteidigung, weil die benutzten
Grundstücke für Anlagen oder Einrichtungen
benötigt werden, für die eine Enteignung
nach anderen Gesetzen zulässig wäre."
2. § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Uber-
gang oder die Belastung des Eigentums an dem
zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12
Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und
über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat
die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über
die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß
den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 ent-
sprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unter-
schreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer
öffentlich beglaubigten Vollmacht.
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(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht
einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A
und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A
oder über Teil A und B je gesondert, so sind die
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; so-
weit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Ver-
fahren fortgesetzt."
§ 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz
eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausfüh-
rung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen
Gründen erforderlich, so kann die Enteignungs-
behörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
a) Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfecht-
bar geworden ist,
b) der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt
oder unter Verzicht auf das Recht der Rück-
nahme zulässigerweise hinterlegt worden ist
oder, wenn durch schriftliche Erklärung des
Betroffenen oder durch Urkunden der Deut-
schen Bundespost oder eines Geldinstituts
nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zah-
lung verweigert wird,
c) der Unterschiedsbetrag zwischen dem An-
erkenntnisbetrag und dem festgesetzten Ent-
schädigungsbetrag hinterlegt ist.
An die Stelle der Voraussetzungen nach den
Buchstaben b und c tritt bei einer Naturalwert-
rente die nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes
erteilte Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-
gemäß."

654 Bundesgesetzblatt,
4. An die Stelle des § 64 Abs. 3 Satz 1 treten fol-
gende Sätze:
,,Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme
vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember
1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne
des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem
Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt
werden und besteht der Bedarf, insbesondere
wegen der Verpflichtungen des Bundes aus
Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut fort, so hat die Enteignungs-
behörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen
Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen
sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in
dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Er-
geht ein solcher Beschluß, so kann der Eigen-
tümer die unverzügliche Durchführung der Ent-
eignung beantragen. Uber diesen Antrag ist
binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitz-
einweisung steht dem Angebot der Besitzüber-
tragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der so-
fortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge
gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn
der Bedarf fortfällt."
Artikel 2
Artikel 19 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
vorn 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer
Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom
3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum
NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-
barungen} vorn 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II
S. 1183} erhält folgende Fassung:
,,Soweit nicht § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaf-
fungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4
des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf
dem Gebiet der Landbeschaffung (Viertes Ände-
Jahrgang 1966, Teil I
rungsgesetz LBG) vom 29. November 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 653) Anwendung findet, gilt die
fortdauernde Inanspruchnahme bis zum 31. De-
zember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im
Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes.
Kann in einem Einzeltall bis zu diesem Zeitpunkt
die Enteignung nicht durchgeführt werden und
besteht der Bedarf für Verteidigungszwecke, ins-
besondere wegen der Verpflichtungen des Bundes
aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-
Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde
auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde,
der zwei Monate vorher eingegangen sein soll,
die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem not-
wendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein
solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die un-
verzügliche Durchführung der Enteignung be-
antragen. Dber diesen Antrag ist binnen sechs
Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung
steht dem Angebot der Besitzübertragung im
Sinne des § 50 des Landbeschaffungsgesetzes hin-
sichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkennt-
nisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzu-
heben, wenn der Bedarf für Verteidigungszwecke
fortfällt."
Artikel 3
Das Gesetz zur Ergänzung des § 64 des Land-
beschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bun-
desgesetzbl. I S. 990}, Artikel 2 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der
Landbeschaffung vom 23. Dezember 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1078} und das Gesetz zur Änderung
von Vorschriften auf dem Gebiet der Land-
beschaffung vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1012} werden aufgehoben.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1966 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. November 1966
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister
Lücke
Der Bundesminister
Dr.Jaeger
des Innern
der Justiz
Der Bundesminister der Finanzen
Schmücker
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1966 I S. 653. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 27d1e51e8df47220….