Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 28

Stand: 10.06.2019

Bund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/28#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/28#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/28#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

§ 27 § 29