Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.01.2011 – 6 A 382/09Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 03.01.2014 – 1 L 941/13.NWZitiert von 1
- OVG Schleswig, 23.11.2017 – 2 MB 21/17Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 22.02.2008 – 26 K 4649/06
- VG Schleswig, 23.08.2017 – 11 B 34/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – OVG 61 PV 4.13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 11.01.2024 – 3 K 2508/23Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 21.07.2023 – 2 MB 7/23Zitiert von 9
- VG Trier, 02.12.2019 – 7 L 4487/19.TRZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/28#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/28#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/28#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.