Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 27 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 12.09.2018 – 2 LA 36/16Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2020 – 1 M 21/20Zitiert von 12
- VG Trier, 02.12.2019 – 7 L 4487/19.TRZitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.09.2017 – 1 K 788/17.NWZitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 29.06.2015 – VGH N 7/14
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 – VGH N 18/14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 – OVG 60 PV 2.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.