Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 12.09.2018 – 2 LA 36/16Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2020 – 1 M 21/20Zitiert von 10
- VG Trier, 02.12.2019 – 7 L 4487/19.TRZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 – 5 K 58.16Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.09.2017 – 1 K 788/17.NWZitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 29.06.2015 – VGH N 7/14
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 – VGH N 18/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 – OVG 60 PV 2.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil A des Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.