Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 51
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 29.09.2010 – 1 K 1676/10Zitiert von 2
- VG Freiburg, 10.07.2012 – 5 K 751/12Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 28.07.2010 – 4 K 1239/10Zitiert von 1
- VG Freiburg, 19.03.2019 – 3 K 10936/17
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2016 – 4 S 1027/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 – 4 S 1519/12Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 06.01.2023 – 2 L 2572/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 – 5 Sa 466/21Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 09.03.2021 – 18 K 4640/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/51#abs-1 (1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/51#abs-2 (2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/51#abs-3 (3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/51#abs-4 (4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.