Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
Stand: 04.08.2026
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 111 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.04.2022 – 6 B 50/22Zitiert von 4
- OVG NRW, 15.09.2022 – 6 B 994/22Zitiert von 10
- OVG NRW, 25.01.2022 – 6 B 1352/21Erfolglose Beschwerde wegen Wiederholung einer Modulprüfung im Polizeivollzugsdienst; Prüfungsregelungen durch Hochschulsatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 26.10.2021 – 6 K 7254/18
- OVG NRW, 14.07.2020 – 6 B 602/20Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.