Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 9 Gebühren
Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro.
Änderungsverlauf
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
-
05.01.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2016 (BGBl. I 6)
BGBl. 2016 I S. 6
-
07.08.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.