Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

LBAV

§ 4 Zuständige Stelle

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/4#abs-1 (1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.

§ 3 § 5