Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 4 Zuständige Stelle
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/4#abs-1 (1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/4#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.