Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 51a Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 22.04.1998 – 1 BvR 2146/94Zitiert von 3
- BVerfG, 27.07.2000 – 1 BvR 2218/97Zitiert von 3
- BVerfG, 05.05.1998 – 1 BvR 1131/94Zitiert von 1
- BGH, 27.04.2001 – BLw 27/00
- BGH, 26.10.1999 – BLw 1/99
- OLG Brandenburg, 22.03.2012 – 5 Lw 6/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/51a#abs-1 (1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/51a#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen. § 49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/51a#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.