Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 51a Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/51a#abs-1 (1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/51a#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen. § 49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/51a#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.

§ 51 § 52