Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 49 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 08.04.1997 – 1 BvR 48/94Rückzahlung der den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewährten Kredite (Altschulden)Zitiert von 171
- BGH, 13.12.2007 – BLw 5/07
- BGH, 09.11.2005 – BLw 9/05
3 Entscheidungen zu § 49 LwAnpG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/49#abs-1 (1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/49#abs-2 (2) Im übrigen werden Abfindungsansprüche des ausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der Jahresbilanz fällig. Sachabfindungen, auf die sich das ausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfindungsanspruch anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/49#abs-3 (3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern um Personen handelt, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhaltung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. Der Abfindungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit erfüllt sein.