Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 9 Durchführung der Vollversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/9#abs-1 (1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/9#abs-2 (2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.