Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz

LwAnpG

§ 9 Durchführung der Vollversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/9#abs-1 (1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/9#abs-2 (2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.

§ 8 § 10