Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 15 Vertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/15#abs-1 (1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm durch Beschluß zustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/15#abs-2 (2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.