Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
LAP-hDBiblV§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/7#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/7#abs-2 (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die jeweilige Einstellungsbehörde.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.