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# § 7 LAP-hDBiblV — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

- 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

- 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

- 3. gegebenenfalls Ausfertigungen der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,

- 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

  - a) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

  - b) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die jeweilige Einstellungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 7 LAP-hDBiblV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/7

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