Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
LAP-hDBiblV§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/8#abs-1 (1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferendarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDBiblV/8#abs-2 (2) Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Während der Abordnung zu anderen Behörden unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.