Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 4 Ausgleichsleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 11 K 288/25.FZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.12.2005 – 4 K 1477/03Zitiert von 1
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 5
- OLG Köln, 02.12.2025 – 19 SchH 22/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
1.
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
2.
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,
3.
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
4.
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
5.
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
6.
Härteleistungen - §§ 301, 301a -,
7.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,
8.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
9.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
10.
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.