Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 02.12.2025 – 19 SchH 22/24
- BVerfG, 13.01.1976 – 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70Reparationsschädengesetz; Ausschluß juristischer Personen von der EntschädigungZitiert von 15
- BVerfG, 21.02.1961 – 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60§ 29 Abs. 1 LAG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß jedem der Ehegatten ein Freibetrag zusteht. Solange sie Gesamtschuldner sind, ist § 7 Abs. 3 StAnpG verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Ehegatten proportionale Aufteilung der Vermögensabgabe begehren können. - Erläuterung der EntscheidungsformelZitiert von 13
- VG Magdeburg, 17.06.2021 – 7 B 443/20
- VG Minden, 07.09.2004 – 6 K 4036/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2003 I S. 1657
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