Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Köln, 02.12.2025 – 19 SchH 22/24
- BVerfG, 13.01.1976 – 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70Reparationsschädengesetz; Ausschluß juristischer Personen von der EntschädigungZitiert von 13
- BVerfG, 21.02.1961 – 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60§ 29 Abs. 1 LAG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß jedem der Ehegatten ein Freibetrag zusteht. Solange sie Gesamtschuldner sind, ist § 7 Abs. 3 StAnpG verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Ehegatten proportionale Aufteilung der Vermögensabgabe begehren können. - Erläuterung der EntscheidungsformelZitiert von 11
- VG Magdeburg, 17.06.2021 – 7 B 443/20
- VG Minden, 07.09.2004 – 6 K 4036/02
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Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.