§ 7 Standardsorten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/7#abs-1 (1) Käse darf unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Vorschriften der Anlage 1 über die Herstellung und Beschaffenheit der Standardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp der Standardsorte entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/7#abs-2 (2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 dürfen verwendet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/7#abs-3 (3) Andere Käse als Standardsorten dürfen nicht mit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf eine Standardsorte hinweist. Frischkäse mit weniger als 40% Fett in der Trockenmasse darf nicht mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm in den Verkehr gebracht werden.
Änderungsverlauf
-
16.07.2004 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518)
BGBl. 2004 I S. 1704
-
25.11.1994 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 3526)
BGBl. 1994 I S. 3526
-
20.12.1993 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.