§ 6 Käsegruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/6#abs-1 (1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:
| Käsegruppe | Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse |
|---|---|
| Hartkäse | 56% oder weniger |
| Schnittkäse | mehr als 54% bis 63% |
| Halbfester Schnittkäse | mehr als 61% bis 69% |
| Sauermilchkäse | mehr als 60% bis 73% |
| Weichkäse | mehr als 67% |
| Frischkäse | mehr als 73%. |
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/6#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
2.
Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
3.
Pasta filata Käse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/6#abs-2 (2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.