§ 6 Käsegruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/6#abs-1 (1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:
| Käsegruppe | Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse |
|---|---|
| Hartkäse | 56% oder weniger |
| Schnittkäse | mehr als 54% bis 63% |
| Halbfester Schnittkäse | mehr als 61% bis 69% |
| Sauermilchkäse | mehr als 60% bis 73% |
| Weichkäse | mehr als 67% |
| Frischkäse | mehr als 73%. |
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/6#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/6#abs-2 (2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.
Änderungsverlauf
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08.06.1999 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1999 (BGBl. I 1261)
BGBl. 1999 I S. 1261
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25.11.1994 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 3526)
BGBl. 1994 I S. 3526
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.