§ 7 Standardsorten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/7#abs-1 (1) Käse darf unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Vorschriften der Anlage 1 über die Herstellung und Beschaffenheit der Standardsorte und in seinen sonstigen Eigenschaften dem Sortentyp der Standardsorte entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/7#abs-2 (2) Anstelle der Bezeichnung nach Anlage 1 dürfen verwendet werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/7#abs-3 (3) Andere Käse als Standardsorten dürfen nicht mit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf eine Standardsorte hinweist. Frischkäse mit weniger als 40% Fett in der Trockenmasse darf nicht mit einem Hinweis auf Sahne oder Rahm in den Verkehr gebracht werden.