Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung

KrimLV

§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b?asof=2019-11-24#abs-1 (1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b?asof=2019-11-24#abs-2 (2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 20 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b?asof=2019-11-24#abs-3 (3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b?asof=2019-11-24#abs-4 (4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert zehn Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6b?asof=2019-11-24#abs-5 (5) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 6a § 6c