Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Stand: 26.09.2020
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 6c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1988 – V aufgehoben)
BGBl. 2020 I S. 1988
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29.10.2019 Ausfertigung
§ 6c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I 1578 65)
BGBl. 2019 I S. 1578
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