Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung
KrimLV§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
Stand: 26.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6a#abs-1 (1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6a#abs-2 (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben.
Änderungsverlauf
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04.09.2020 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2020 (BGBl. I 1988 – V aufgehoben)
BGBl. 2020 I S. 1988
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29.10.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (BGBl. I 1578 65)
BGBl. 2019 I S. 1578
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