Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
§ 8g § 9