§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Hessen, 02.08.2023 – 8 A 616/18Zitiert von 2
- BVerfG, 12.07.1960 – 2 BvR 373/60, 2 BvR 442/60Wählervereinigungen muß das Wahlvorschlagsrecht, ihren Kandidaten muß die chancengleiche Teilnahme an Kommunalwahlen gewährleistet sein (Art. 28 GG)Zitiert von 5
- VGH Hessen, 30.11.2015 – 8 A 889/13Zitiert von 12
- VG Darmstadt, 05.02.2013 – 3 K 1465/11.DAZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.