Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 54a § 55a