Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/55a#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 55 § 55b