Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/2d#abs-1 (1) Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung (Versicherungsabschlag). Die Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen:
Folgende Schäden können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein:
Die Versicherungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Versicherungsleistung für Schäden, die von Organmitgliedern verursacht wurden, die direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt wird. In Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Nummer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/2d#abs-2 (2) Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen. Der Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten. Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder wird die Bestätigung nicht bis zum 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die Kündigung, Beendigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus sonstigem Grund sowie Änderungen des Versicherungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen. Entfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder erfüllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den Versicherungsabschlag neu festzusetzen. Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/2d#abs-3 (3) Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat. Sind Organmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrauensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungsschutz ausgenommen worden, beträgt der Versicherungsabschlag 7,5 Prozent. Die Höhe des Versicherungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2d EdWBeitrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 14.03.2014 – 4 K 294.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 – OVG 1 S 230.13Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 – OVG 1 S 124.12Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 18.12Jahresbeitragserhebung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen: Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – OVG 1 B 24.12Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2014 Ausfertigung
§ 2d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2014 (BGBl. I 1035)
BGBl. 2014 I S. 1035
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 2d Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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