Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 18.08.2023 – 6 K 230/23
- BFH, 19.07.2001 – VII R 93/00Zitiert von 4
- BFH, 10.02.2021 – IV R 38/19Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für KraftfahrzeugsteuerbescheidZitiert von 5
- FG Niedersachsen, 22.02.2007 – 14 K 315/06
- BSG, 07.11.2001 – B 9 SB 3/01 RZitiert von 6
- SG Karlsruhe, 27.02.2014 – S 1 SB 1870/13
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 13 K 1489/22
- BGH, 07.09.2017 – 2 StR 24/16Untreue: Entscheidungen eines Finanzbeamten im Zusammenhang mit dem InvZulG 1999Zitiert von 6
- SG Freiburg, 15.05.2008 – S 4 SO 677/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3a#abs-1 (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3a#abs-2 (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3a#abs-3 (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.