Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3a#abs-1 (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3a#abs-2 (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 228 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/3a#abs-3 (3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 3a KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 18.08.2023 – 6 K 230/23
- BFH, 19.07.2001 – VII R 93/00Zitiert von 4
- BFH, 10.02.2021 – IV R 38/19Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für KraftfahrzeugsteuerbescheidZitiert von 7
- BFH, 09.04.1991 – VII R 22/89
- BFH, 09.08.1988 – VII R 146/85Zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 22.02.2007 – 14 K 315/06
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 13 K 1489/22
- BGH, 07.09.2017 – 2 StR 24/16Untreue: Entscheidungen eines Finanzbeamten im Zusammenhang mit dem InvZulG 1999Zitiert von 6
- SG Karlsruhe, 27.02.2014 – S 1 SB 1870/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.06.2015 Ausfertigung
§ 3a Abs. 2 Satz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I 901 486)
BGBl. 2015 I S. 901
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29.05.2009 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2009 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.