Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer für das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelassen wird. Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugschein am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Steuervergünstigungen werden in Fällen des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert. Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewährt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigungen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStG/10a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2184)
BGBl. 2020 I S. 2184
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.