Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Stand: 10.06.2019
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13a KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.07.2023 – 4 StR 33/23Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2023 – 3 Sa 290/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 13a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2011 I S. 1595
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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