Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konnexitätsausführungsgesetz

KonnexAG

§ 7 Beteiligungspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/7#abs-1 (1) Im Rahmen der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sind Gesetzentwürfe gem. § 6 spätestens nach der ersten Beschlussfassung der Landesregierung mit einer Frist von vier Wochen diesen Verbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Für veränderte Entwürfe soll die Frist mindestens eine Woche betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/7#abs-2 (2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 führt die zuständige Behörde mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Anhörung durch. Im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden kann auf die Anhörung verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/7#abs-3 (3) Wenn die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung zustimmen, nimmt die zuständige Behörde dieses Ergebnis in die Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung auf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/7#abs-4 (4) Soweit die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung nicht zustimmen, ist ein Konsensgespräch durchzuführen. Zu diesem Gespräch kann jede Seite Dritte hinzuziehen. Um eine Verständigung über die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Ermittlung des Belastungsausgleichs gem. § 3 zu erzielen, kann die zuständige Behörde ein Gutachten erstellen lassen. Über den Gutachtenauftrag und den Sachverständigen sollen sich die zuständige Behörde und die kommunalen Spitzenverbände verständigen. Die Kosten trägt die zuständige Behörde.

§ 6 § 8