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# § 8 KonnexAG (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren bei fehlender Einigung

Konnexitätsausführungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn eine Einigung über die Kostenfolgeabschätzung nicht herbeigeführt wird, sind die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände der Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung beizufügen.

(2) Nach Beschlussfassung der Landesregierung über den Gesetzentwurf, der einen Belastungsausgleich regelt, leitet die Landesregierung den Entwurf einschließlich der Kostenfolgeabschätzung nach § 3 sowie die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag zu.

(3) Werden die Aufgabenübertragung und der Belastungsausgleich gem. § 1 Abs.1 Satz 2 in zwei Gesetzentwürfen geregelt, leitet die Landesregierung dem Landtag die Entwürfe gemeinsam zu.

Dritter Teil

Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags

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Zitiervorschlag: § 8 KonnexAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/8

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