Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konnexitätsausführungsgesetz
KonnexAG§ 1 Anwendung des Konnexitätsprinzips
Stand: 15.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/1#abs-1 (1) Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) einschließlich eines Verteilschlüssels zu schaffen. Hierzu ist gleichzeitig aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung der Ersatz der entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung in pauschalierter Form zu regeln (Belastungsausgleichsgesetz oder -rechtsverordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/1#abs-2 (2) Mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um möglichst zu einer einvernehmlichen Beurteilung der geplanten Aufgabenübertragung oder -veränderung sowie der finanziellen Folgen dieser Übertragung oder Veränderung zu gelangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet auf Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung und auf Gesetz- und Verordnungsentwürfe aus der Mitte des Landtags Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/1#abs-4 (4) Regelungen dieses Gesetzes, die die Aufgabenübertragung betreffen, gelten für die Veränderung bestehender Aufgaben entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KonnexAG/1#abs-5 (5) Alle Regelungen dieses Gesetzes für das Gesetzgebungsverfahren gelten für den Erlass von Rechtsverordnungen entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 KonnexAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 23.04.2021 – 1 K 503/17
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 – VerfGH 1/18
- OVG NRW, 24.05.2007 – 15 B 778/07Kommunales Haushaltsrecht: Erhebung von Elternbeiträgen durch Gemeinden mit defizitärem Haushalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.