Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konnexitätsausführungsgesetz
KonnexAG§ 9 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Der Landtag kann zur Ermittlung des Belastungsausgleichs Sachverständige hinzuziehen, eine öffentliche Anhörung durchführen oder einen Bericht der Landesregierung entsprechend den §§ 3 und 4 anfordern.