Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 4 Wahlkreise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/4#abs-1 (1) Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 unterteilt sind. Daraus ergeben sich zehn Wahlgruppen. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jeder Wahlgruppe ein Mitglied in die erste Kammerversammlung zu wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/4#abs-2 (2) Sollte die Mindestzahl von 1 500 Wahlberechtigten in einer Wahlgruppe nicht erreicht werden, entscheidet der Wahlausschuss nach Anhörung des Vorstandes des Errichtungsausschusses und Genehmigung der Aufsichtsbehörde über eine Zusammenlegung von Wahlgruppen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/4#abs-3 (3) Die endgültige Anzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend der Wahlgruppen, ist anhand der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses unter Berücksichtigung von Einsprüchen nach § 8 Absatz 6 mit Beginn des Wahlzeitraumes durch den Wahlausschuss bekannt zu machen.