Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 8 Wahlgruppenverzeichnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-1 (1) Die Wahlleitung legt aus dem Gesamtwählerverzeichnis der Wahlberechtigten für jede Wahlgruppe ein Wählerverzeichnis, im Folgenden Wahlgruppenverzeichnis genannt, an, in das die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und privater Anschrift eingetragen werden. Die Wahlleitung gibt in jedem der Wahlgruppenverzeichnisse das Verhältnis von wahlberechtigten Frauen und Männern sowie der Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, im Folgenden diverse Personen genannt, als absolute Zahl und als Prozentsatz an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-2 (2) Die Wahlgruppenverzeichnisse müssen das Vorliegen aller notwendigen Formulare gemäß dieser Verordnung, das Datum der Zusendung der Wahlunterlagen sowie der Eintragung in das Wählerverzeichnis enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-3 (3) Die Wahlgruppenverzeichnisse können elektronisch geführt werden. In diesem Fall ist die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-4 (4) Die Wahlgruppenverzeichnisse sind spätestens acht Wochen vor dem Wahltag bekanntzumachen und anschließend mindestens eine Woche auszulegen, um einen Einspruch zu ermöglichen. Legt die Kammer die Wahlgruppenverzeichnisse ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen, Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-5 (5) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen innerhalb der Auslegungsfrist während der allgemeinen Öffnungszeiten der Geschäftsstelle die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlgruppenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Wahlausschuss kann darüber hinaus gehende Zeiten bestimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-6 (6) Wahlberechtigte, die ein Wahlgruppenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der Wahlleitung schriftlich einzulegen und soll eine Begründung enthalten. Sollte der Einspruch mittels E-Mail eingelegt werden, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-7 (7) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleitung hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-8 (8) Das Wahlgruppenverzeichnis ist zu ändern, wenn der Wahlausschuss von Amts wegen einen Mangel feststellt oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/8#abs-9 (9) Die Wahlleitung schließt die Wahlgruppenverzeichnisse spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.