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# § 4 KonWO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlkreise

Konstituierungswahlordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 unterteilt sind. Daraus ergeben sich zehn Wahlgruppen. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jeder Wahlgruppe ein Mitglied in die erste Kammerversammlung zu wählen.

(2) Sollte die Mindestzahl von 1 500 Wahlberechtigten in einer Wahlgruppe nicht erreicht werden, entscheidet der Wahlausschuss nach Anhörung des Vorstandes des Errichtungsausschusses und Genehmigung der Aufsichtsbehörde über eine Zusammenlegung von Wahlgruppen.

(3) Die endgültige Anzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend der Wahlgruppen, ist anhand der endgültigen Schließung des Gesamtwählerverzeichnisses unter Berücksichtigung von Einsprüchen nach § 8 Absatz 6 mit Beginn des Wahlzeitraumes durch den Wahlausschuss bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 4 KonWO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/4

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