Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 5 Wahlgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/5#abs-1 (1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/5#abs-2 (2) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/5#abs-3 (3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb der jeweiligen Wahlgruppen. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. Sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/5#abs-4 (4) In einer Wahlgruppe, für die nur ein gültiger Wahlvorschlag in Form eines Listenwahlvorschlages eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerbenden dieses Listenwahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in dieser Wahlgruppe Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.