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KonWO

§ 6 Wahlberechtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/6#abs-1 (1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen, die von dem Errichtungsausschuss aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 (MBl. NRW. S. 239), im folgenden Meldeordnung genannt, registriert und in das Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/6#abs-2 (2) Das Gesamtwählerverzeichnis wird zehn Wochen vor dem Wahltag geschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/6#abs-3 (3) Die Zuordnung zu einer Wahlgruppe erfolgt gemäß den Absätzen 4 und 5 aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/6#abs-4 (4) Die Zuordnung zu einem Regierungsbezirk erfolgt aufgrund der Dienstortangabe im Meldebogen gemäß der Meldeordnung, sofern kein Dienstort in Nordrhein-Westfalen vorhanden ist, aufgrund der Wohnortangabe unter der Rubrik „Privatadresse“.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/6#abs-5 (5) Die Zuordnung zu einem Tätigkeitsfeld erfolgt unter Zugrundelegung folgender Tätigkeitsbereiche:

1. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Kinderkliniken, Betreuungseinrichtungen, Kinderhospize oder häusliche Kinderkrankenpflege,

2. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Akutversorgung, insbesondere Krankenhäuser, Fachkrankenhäuser (zum Beispiel Psychiatrie), Hospize oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

3. Tätigkeit in Einrichtungen zur Pflege von Erwachsenen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Pflege von Menschen mit Behinderungen, Eingliederungshilfen oder Wohngemeinschaften,

4. Tätigkeit in Einrichtungen der Pflege von älteren und alten Menschen im Rahmen der Langzeitversorgung, insbesondere Seniorenheime, ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste oder betreutes Wohnen oder

5. andere Tätigkeiten, insbesondere im Bereich Bildung, Forschung oder bei Behörden.

Die Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sind dem Tätigkeitsfeld I „Interdisziplinäre Pflege“ und der Tätigkeitsbereich nach Satz 1 Nummer 4 ist dem Tätigkeitsfeld II „Altenpflege“ zuzuordnen.

§ 5 § 7