Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 25 Bestellung des Wahlprüfungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/25#abs-1 (1) Der Wahlprüfungsausschuss wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor dem Wahltag vom Errichtungsausschuss berufen und bekannt gemacht. Er besteht aus
1. dem Vorsitz und der Stellvertretung jeweils mit der Befähigung zum Richteramt,
2. zwei von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Mitgliedern,
3. jeweils einem Pflichtmitglied der Pflegekammer aus jedem Tätigkeitsfeld gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2.
§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/25#abs-2 (2) Zu den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Errichtungsausschusses,
2. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie Wahlhelfende,
3. sich Bewerbende aus Wahlvorschlägen,
4. Vertrauenspersonen und deren Stellvertretung oder
5. Beschäftigte der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/25#abs-3 (3) Der Wahlprüfungsausschuss entscheidet über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung sowie die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Wahlleitung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und des Vorstandes des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/25#abs-4 (4) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.