Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung

KonWO

§ 24 Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/24#abs-1 (1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Verzicht oder

3. Wegfall seiner Wählbarkeit.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin schriftlich erklärt wird. Dieser kann nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/24#abs-2 (2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und

2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 durch den Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin.

Das Mitglied scheidet mit der Rechtskraft der Entscheidung aus der Kammerversammlung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand des Errichtungsausschusses oder dessen Rechtsnachfolgerin. Das Ausscheiden ist bekanntzumachen.

§ 23 § 25