Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Konstituierungswahlordnung
KonWO§ 23 Benachrichtigung der Gewählten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/23#abs-1 (1) Die Wahlleitung benachrichtigt innerhalb von fünf Tagen nach der Bekanntmachung gemäß § 22 Absatz 6 die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/23#abs-2 (2) Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonWO/23#abs-3 (3) Lehnt eine gewählte Person die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung aus, so tritt an die Stelle die nachrückende Person. Nachrückende werden durch den Vorsitz des Errichtungsausschusses oder deren nachfolgende Person informiert und müssen innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Zustimmung über die Annahme der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung abgeben. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.