Gesetze / Klima-Bergverordnung
KlimaBergV§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 KlimaBergV →
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- BAG, 15.06.2004 – 9 AZR 483/03Zitiert von 14
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.