Gesetze / Klima-Bergverordnung

KlimaBergV

§ 7 Zusätzliche Pausen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/7#abs-1 (1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

1.
außerhalb des Salzbergbaus
a)
von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,
b)
von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,
2.
im Salzbergbau
a)
von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,
b)
von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/7#abs-2 (2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

§ 6 § 8