Gesetze / Klima-Bergverordnung

KlimaBergV

§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/5#abs-1 (1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/5#abs-2 (2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C.

§ 4 § 6