Gesetze / Klima-Bergverordnung
KlimaBergV§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/4#abs-1 (1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 Grad C beschäftigt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/4#abs-3 (3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 Grad C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/4#abs-4 (4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde