Gesetze / Klima-Bergverordnung
KlimaBergV§ 9 Besondere Personengruppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/9#abs-1 (1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen
1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C
nicht beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
1.
im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und
2.
eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.