Gesetze / Klima-Bergverordnung

KlimaBergV

§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/11#abs-1 (1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem

1.
außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder
2.
im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C

zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/11#abs-2 (2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen

1.
außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens
a)
einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 Grad C nicht überschritten wird,
b)
2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 Grad C überschritten wird,
2.
im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/11#abs-3 (3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/11#abs-4 (4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/11#abs-5 (5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/11#abs-6 (6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen

1.
außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C ermittelt oder
2.
im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder eine Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C gemessen wird.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KlimaBergV/11#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C zu rechnen ist.

§ 10 § 12